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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der BFM GmbH, 2752 Wöllersdorf

Fassung 2016

1. Geltungsbereich und Änderungen der AGB

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die gesamte bestehende und künftige Geschäftsverbindung zwischen der BFM GmbH („BFM“) und ihren Kunden. Die AGB gelten daher insbesondere für jeden vom Kunden erteilten Auftrag, selbst wenn im Einzelfall die Geltung der AGB nicht ausdrücklich vereinbart ist. Die AGB gelten auch nach der Beendigung aller Verträge bis zu ihrer vollständigen Abwicklung weiter. Maßgeblich ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, sofern in weiterer Folge keine Änderung gemäß Punkt 1.4. durch BFM erfolgt.

1.2. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, die von beiden Parteien im Einzelnen ausgehandelt werden, gelten vorrangig, sofern sie von BFM schriftlich bestätigt wurden.

1.3. Die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere seiner Einkaufsbedingungen, wird ausgeschlossen; dieser Ausschluss ist mit der Geltung dieser AGB vereinbart. Hinweise auf die Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere solche in seinen Geschäftspapieren, sind unbeachtlich. Für den Fall von Streitigkeiten, ob diese AGB oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten, wird vereinbart, dass die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausgeschlossen ist.

1.4. BFM ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Kunde wird von den Änderungen der AGB verständigt und hat das Recht, den Änderungen binnen vier Wochen ab Erhalt der Verständigung schriftlich zu widersprechen, andernfalls die Änderungen als genehmigt gelten. In der Verständigung wird der Kunde auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Angebote von BFM sind freibleibend und unverbindlich und können von BFM vor Vertragsabschluss und Kostenvoranschläge jederzeit geändert, ergänzt oder widerrufen werden.

2.2. Der Auftrag des Kunden erfolgt auf Grundlage der Auftragsformulare von BFM. Der Vertragsabschluss setzt die schriftliche Auftragsbestätigung des Kundenauftrags oder die Auftragsausführung durch BFM voraus. BFM steht es frei, den Kundenauftrag anzunehmen oder abzulehnen. Mit Zugang des Auftrags des Kunden an BFM ist der Kunde an den Auftrag bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung von BFM, der Auftragsausführung oder bis zur Ablehnung des Auftrags durch BFM gebunden.

2.3. Kundenanweisungen zur Auftragsabwicklung sind für BFM nur verbindlich, wenn diese von BFM schriftlich bestätigt werden.

2.4. Erklärungen von Mitarbeitern von BFM, die keine entsprechende Vollmacht schriftlich nachweisen, sind für BFM nicht rechtsverbindlich.

3. Preise und Aufwandersatz

3.1. Alle Leistungen von BFM sind entgeltlich. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die Preise gemäß der im Zeitpunkt der Auftragsausführung geltenden Preisliste von BFM. Mit einer Änderung der Preisliste gelten die in der geänderten Preisliste enthaltenen Preise.

3.2. Alle Preise und Aufwandersätze verstehen sich exklusive der Lieferkosten ab dem Lager von BFM, exklusive Verpackung, sonstiger Nebenkosten und der Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe sowie sonstiger Abgaben und Rechtsgebühren. Aufwendungen und Auslagen, die nicht in der Preisliste enthalten sind, trägt der Kunde nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes.

3.3. Pro Auftrag gilt ein Mindestbestellwert (exklusive Umsatzsteuer) in Höhe von EUR 150,--.

3.4. BFM ist auch nach Vertragsabschluss berechtigt, die Preise und Aufwandersätze jeweils im zumutbaren Rahmen unter billiger Berücksichtigung aller für die Preisbemessung maßgebenden Umstände (insbesondere Änderungen der Marktlage oder des Sach- und Personalaufwandes) zu ändern.

4. Fälligkeit und Zahlung

4.1. Sofern keine andere Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wird, haben sämtliche Zahlungen ohne jeden Abzug binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto von BFM einzulangen. Allfällige Skontofristen laufen ebenfalls ab Rechnungsdatum. Falls BFM den Verdacht hat, dass der Kunde Leistungen nicht zahlen will oder kann, ist BFM berechtigt, Akontozahlungen bis zur Höhe des vereinbarten Entgelts zu verlangen; leistet der Kunde die begehrte Akontozahlung nicht, ist BFM zur Leistungserbringung nicht verpflichtet.

4.2. Die Rechnungen kann BFM jederzeit nach Leistungserbringung legen, im Falle von Teilleistungen auch vor Erbringung aller Leistungen (Recht zur Legung von Teilrechnungen).

4.3. BFM hat Anspruch darauf, dass alle Aufwendungen und Auslagen (etwa Transportkosten) bevorschusst werden; hierzu kann BFM jederzeit Akontorechnungen legen. Verlangt BFM die Bevorschussung der bevorstehenden Aufwendungen und Auslagen, ist BFM berechtigt, diese so lange nicht zu tätigen, bzw. die zugrunde liegenden Leistungen so lange nicht zu erbringen, bis der Kunde den Vorschuss geleistet hat.

4.4. Im Falle des Zahlungsverzugs hat BFM Anspruch auf Verzugszinsen von 1 % pro Monat und Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Interventionskosten eines Kreditschutzbüros. Der Anspruch auf Ersatz eines über die Verzugszinsen und über die außergerichtlichen Interventionskosten eines Kreditschutzbüros hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.5. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Abgaben, Gebühren, Einbringungskosten, Verzugszinsen und dann auf das offene Kapital angerechnet. Bestehen titulierte und nicht titulierte Forderungen, werden eingehende Zahlungen zuerst auf nicht titulierte Forderungen angerechnet.

4.6. Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung gegen Ansprüche von BFM oder zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen berechtigt, es sei denn die Forderung des Kunden ist vollstreckbar oder von BFM ausdrücklich anerkannt.

4.7. Alle von BFM gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtpreises Eigentum von BFM. Vor dem Eigentumserwerb ist der Kunde zur Weiterveräußerung, Verpfändung oder sonstigen Weitergabe von Vorbehaltssachen an Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BFM berechtigt. Der Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die Fälligkeit sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultierender Kundenforderungen und gibt BFM das Recht zum sofortigen Vertragsrücktritt.

Auch ohne Erklärung eines Vertragsrücktritts kann BFM bei Zahlungsverzug die Herausgabe aller gelieferten und noch nicht bezahlten Waren verlangen.

5. Leistungen von bfm

5.1. BFM ist bemüht, Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten; der vereinbarte Liefertermin ist kein Fixtermin. Lieferverzug tritt nur dann ein, wenn eine der Beschaffungsmöglichkeit von BFM entsprechende, vom Kunden einzuräumende Nachfrist von mindestens einem Monat erfolglos verstrichen ist.

5.2. Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden von einem durch BFM zu bestimmenden Ort und durch einen Spediteur nach Wahl von BFM. Es besteht keine Verpflichtung für BFM, die billigste Versendungsart zu wählen. Sämtliche von BFM gewählten Versendungsarten gelten als vom Kunden genehmigt.

5.3. BFM ist berechtigt, einseitig sachlich gerechtfertigte und zumutbare Änderungen der vom Kunden beauftragten Leistungen vorzunehmen; dies gilt insbesondere auch für Lieferfristüberschreitungen.

5.4. BFM ist berechtigt, bei der Erfüllung der Kundenaufträge Drittunternehmen (insbesondere Speditionen) heranzuziehen. Jegliche Haftung und Gewährleistung von BFM für die vom Drittunternehmen erbrachten Leistungen wird ausgeschlossen; BFM tritt jedoch auf Verlangen alle ihre gegenüber dem Drittunternehmen zustehenden Ansprüche an den Kunden ab. Eine allfällige Rechtsgeschäftsgebühr trägt der Kunde. 

5.5. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Auftragserfüllung allenfalls erforderlichen Verträge mit Drittunternehmen über Aufforderung von BFM direkt abzuschließen.

 

6. Gewährleistung

6.1. Der Kunde hat die Auftragsmäßigkeit der Waren von BFM bei Ablieferung zu prüfen und allfällige Mängel gegenüber BFM unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen (Datum des Einlangens vorab per Telefax), schriftlich zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Rüge, gilt die Leistung als genehmigt. Hinsichtlich der genehmigten Leistung sind Gewährleistungsansprüche, Schadenersatzansprüche sowie die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen.

6.2. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Kunden nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern der Kunde hat BFM Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben.

6.3. Ein Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung besteht nicht, es sei denn, dass BFM nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern.

6.4. Aus- und Einbaukosten, Wegzeit- und Fahrtkosten gehen jedenfalls zu Lasten des Kunden.

6.5. Die Gewährleistungsverpflichtung von BFM erlischt, wenn der Liefergegenstand von dritter Seite oder vom Kunden durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, wenn die Einbau- oder Behandlungsvorschriften nicht befolgt wurden oder das Erzeugnis nicht seinem Bestimmungszweck gemäß verwendet wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung sind jedenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des Versands der Ware vom Lager von BFM bzw. von dem von BFM bestimmten Versandort. In Fällen außerordentlicher Beanspruchung, wie z.B. beim Einsatz der Ware im Mehrschichtbetrieb, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist ab dem Beginn der außerordentlichen Beanspruchung jeweils auf die Hälfte des noch ausstehenden Teils der Frist. Bei von BFM durchgeführten Instandsetzungen beginnt mit Instandsetzung eine Gewährleistungsfrist nur in Bezug auf die ausgetauschten Teile neu zu laufen.

6.7. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind innerhalb der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend zu machen, soweit sie von BFM nicht schriftlich anerkannt werden. Nach Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung können Gewährleistungsansprüche erst nach vollständiger Bezahlung geltend gemacht werden.

6.8. Ergibt sich anlässlich einer Mängelbehebung das Nichtvorliegen eines Gewährleistungsanspruchs, sind die Leistungen von BFM vergütungspflichtig.

6.9. Der Kunde verpflichtet sich, BFM ungehindert Zugang zum Einsatzort der beanstandeten Teile zu gewähren.

7. Haftung

7.1. BFM haftet nur für krass grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden; im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung für entgangenen Gewinn, immaterielle Schäden, Folgeschäden aller Art und Ansprüche Dritter ist auch bei krass grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auch ein zumindest krass grobes Verschulden von BFM, sind vom Kunden zu beweisen.

7.2. Schadenersatzansprüche gegenüber BFM verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in drei Jahren ab dem Schadensereignis.

7.3. Ansprüche aus Produkthaftung sind ausschließlich gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, der von BFM auf Anfrage des Kunden dem Kunden bekannt gegeben wird.

8. Warenrückgabe

8.1. Bestellte und gelieferte Waren werden von BFM gegen eine Storno- bzw. Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 30% des Gesamtkaufpreises und nur bei Vorliegen eines schriftlichen Retourauftrages vom Kunden storniert bzw. zurückgenommen.

9. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

9.1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Wien.

9.2. Für die Geschäftsbeziehung sowie für alle Verträge und wechselseitigen Ansprüche zwischen BFM und ihren Kunden gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen wird ausgeschlossen.

9.3. Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das sachlich für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständige Gericht in Wien zuständig. BFM behält sich jedoch vor, Klagen gegen den Kunden bei dessen allgemeinem Gerichtsstand einzubringen.

10. Salvatorische Klausel

10.1. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB beeinträchtigt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung, die wirtschaftlich der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt, als vereinbart.